Satzung des 1. Urquattro - Club Deutschland e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

    1. Der Erste Urquattro - Club  Deutschland hat seinen Sitz in 95326 Kulmbach. Er ist beim Amtsgericht  Kulmbach in das Vereinsregister einzutragen. Er führt nach der Eintragung zu  seinem Namen den Zusatz “ e.V. ”.

     

    2. Der Verein verfolgt den Zweck der  Pflege und Förderung des Automobilsports und setzt sich das Ziel, den  Austausch von Informationen unter den Mitgliedern, bezüglich des  Automobilsports, zu ermöglichen.
    Der Verein ist politisch und religiös neutral.

     

    3. Der Verein Erster Urquattro - Club  Deutschland e. V. erstrebt keinen Gewinn und verpflichtet sich keine  finanziellen Schulden gegenüber Dritten einzugehen. Spenden und Beiträge  dürfen nur zum Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§ 2 Mitgliedschaft

    1. Der Eintritt in den Ersten Urquattro   - Club Deutschland e. V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und  setzt Volljährigkeit voraus. Das beitretende Mitglied muss Eigentümer eines  Audi quattro (Urquattro) oder eines Audi quattro Sport sein. Die  Eintrittserklärung wird mit der schriftlichen Bestätigung durch die  Vorstandschaft (§ 3) wirksam.

     

    2. Jedem Mitglied ist der Austritt aus  dem Verein freigestellt, er ist durch schriftliche Austrittserklärung  gegenüber der Vorstandschaft (§ 3) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.  Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied  ausschließen, wenn es gegen die in § 1 aufgeführten Grundsätze verstößt. Der  Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das  ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von 2 Wochen verlangen,  dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.

     

    3. Die Mitgliedschaft endet durch den  Tod des Mitgliedes.

§ 3 Vorstandschaft

    Die ehrenamtliche Vorstandschaft des  Vereins besteht aus dem
    1.Vorsitzenden
    2.Vorsitzenden
    3. Die erweiterte Vorstandschaft, bestehend aus : Schriftführer, Schatzmeister  und Kleiderwart

§ 4 Vorstand gemäß § 26 BGB

    Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1.  und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den  Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das  Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 5 Wahl der Vorstandschaft

    Die Vorstandschaft wird durch die  Mitgliederversammlung (§ 6) auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl ist  schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen  werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder  über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

    1. In jedem Geschäftsjahr  (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der  die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter  Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

     

    2. Eine Mitgliederversammlung ist von  der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Ersten  Urquattro - Club Deutschland e. V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und  Zweck (§ 1) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen  einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich  beantragt wird.

     

    3. Zur Beschlussfähigkeit genügt die  Anwesenheit von mindestens 10 v. H. der Mitglieder, zur Beschlussfassung die  einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es  sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit  geheime Abstimmung (§ 4, § 9 Abs.2, und § 10 Abs. 2 bleiben unberührt).

     

    4. Über die gefassten Beschlüsse ist  eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen  Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende  Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der  Versammlung teilgenommen haben.

     

    5. Die Mitgliederversammlung wählt  jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Revisoren, die jährlich die  Kassenprüfung (§ 8) vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über  das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der  Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9 nach Anhörung der Revisoren  (§ 6 Abs. 5)

§ 7 Beiträge

    Die Höhe des Beitrages wird von der  Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März  jeden Jahres zu zahlen.

§ 8 Aufgaben des Schatzmeisters

    Der Schatzmeister hat über die  laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens  einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 9 Satzungsänderung

    Anträge auf Satzungsänderung sind auf  die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist  mit einer 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu  beschließen.

§ 10 Auflösung

    1. Beschließt die Mitgliederversammlung  die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der  erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die  Mitglieder des Vereins Erster Urquattro - Club Deutschland e. V. in der  Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 1) auf einen solchen  Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

     

    2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen

     

    3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen, ausschließlich zweckgebunden, einem sozialen Zweck zu.

 

 

Kontakt:

1. Vorsitzender:

Michael Locher

 

2. Vorsitzender:

Werner Ebner